ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen B 2207, B 3407. Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, daß im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
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2. Angebot
Unsere Angebote sind für uns freibleibend/unverbindlich und gelten bis 10 Wochen nach Erstelldatum. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.
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3. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich zu verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
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4. Pläne
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster u.ä. bleiben ausschließlich geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
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5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen‚ zu einer Nach-forderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen. Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls 10 Wochen ab Ausstellungsdatum des Dokumentes gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglichen Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger , zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
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6. Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
- Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung
Bei Geschäften mit Unternehmern verpflichtet sich für den Fall des Verzuges der Auftraggeber, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10‚- sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4‚- zu bezahlen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 4%. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
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7. Transportkosten, Verwahrungspflicht
Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein - LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
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8. Ausführungsbedingungen
Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, daß während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens + 5° Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden angemessenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
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9. Termine
Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung
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10. Muster
Musterfliesen und andere Musterartikel sowie Musterfarbkarten können zu gelieferter Ware abweichen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
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11. Bestellte Ware
Vom Auftraggeber bestellte Ware kann ggfls. nicht oder nur mit Kosten verbunden retourniert werden.
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12. Aufmaß/Bestellmenge
Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für Mengenangaben bei Materialbestellungen. Diese sind ausdrücklich vom Auftraggeber anzugeben.
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13. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
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14. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
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15. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller, sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
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16. Aufrechnungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
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17. Leistungsverweigerungsverbot
Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
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18. Formvorschriften
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc von Verbrauchern – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies betrifft nicht Widerrufserklärungen von Verträgen, die dem FAGG unterliegen. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.
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19. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht.
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20. Gerichtsstand
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.